Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft für Analytische Philosophie (GAP) führt nach Eintragung diesen Namen mit dem Zusatz e.V.
- Sitz der GAP ist Berlin.
§ 2 Aufgaben und Zweck
- Die GAP dient der Förderung und Vermittlung Analytischer Philosophie.
- Zu den Bereichen, in denen die Gesellschaft fördernd tätig wird, gehören unter anderem: Organisation von Tagungen, Einsatz für die Nachwuchsförderung in Schule und Universität, Einsatz für Präsenz der Analytischen Philosophie in Medien, Koordination von Forschungsprojekten, Information über Forschung und Projekte der Analytischen Philosophie, Beratung zur finanziellen Förderung von Forschungsprojekten, Einsatz gegenüber öffentlichen und privaten Stellen (Staat, Länder, Stiftungen etc.) betreffend deren Förderungspolitik, Einsatz für Freiheit von Forschung und Lehre, Förderung nationaler und internationaler Kontakte zwischen Analytischen Philosoph:innen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die GAP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft bei der GAP schließt in keiner Weise die Mitgliedschaft in anderen philosophischen Gesellschaften aus.
- Ordentliche Mitglieder der GAP können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele der GAP zu fördern bereit sind.
- Mitglieder der GAP können sich zu Regionalgruppen zusammenschließen. Die Gründung einer Regionalgruppe soll dem Vorstand mitgeteilt werden. Regionalgruppen sollen sich in Anlehnung an diese Satzung eine eigene Satzung geben, die ihnen den Status der Gemeinnützigkeit sichert. Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der GAP. Regionalgruppen regeln im satzungsgemäßen Rahmen ihre Angelegenheiten selbst.
- Dasselbe gilt für fördernde Mitglieder. Diese unterstützen die GAP durch einen erhöhten materiellen Beitrag. Näheres regelt § 7, Absatz 1.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb eines halben Jahres aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen eine Ablehnung kann von der Antragsteller:in Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in gravierender Weise gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des engeren Vorstandes insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es in zwei aufeinander folgenden Jahren keine Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Der Ausschluss kann auf Antrag der betroffenen Person von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, besteht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung fort. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides gestellt werden.
- Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Gesellschaftsvermögen.
- Personen, die sich um die Analytische Philosophie besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Einer Person, die sich um die Analytische Philosophie in herausragender Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die Ehrenpräsident:innenschaft verliehen werden.
§ 5 Organe und Einrichtungen
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen zu ihr erschienenen Mitgliedern der GAP.
- Eine Mitgliederversammlung soll spätestens im dritten Jahr nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden.
- Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag auf Einberufung stellen. Die entsprechende Mitgliederversammlung muss spätestens 1/2 Jahr nach Eingang eines solchen Antrags stattgefunden haben.
- Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des Vorstands die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder gesandt wurde.
- Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bedürfen auf derselben zur Annahme einer einfachen Mehrheit.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl eines Vorstands
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung der Gesellschaft
Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung können durch die einfache Mehrheit der schriftlichen Erklärungen aller Mitglieder der Gesellschaft rückgängig gemacht werden. Diese Erklärungen müssen dem Vorstand binnen einem Monat nach dem Verschicken (Datum des Poststempels) des Protokolls der betreffenden Mitgliederversammlung vorliegen. So erwirkte Rückgängigmachungen müssen allen Mitgliedern vom Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden. - Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- In allen nicht unter (6e) oder (6f) fallenden Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsident:in oder eine der Präsident:innen, bei deren Verhinderung übernimmt eine der Vizepräsident:innen den Vorsitz. Sind auch alle Vizepräsident:innen verhindert, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen 3 Wochen zuzusenden.
- Der Vorstand wie die Mitgliederversammlung können zu besonderen Aufgaben Kommissionen einrichten. Zur Mitarbeit in diesen Kommissionen dürfen auch Nicht-Mitglieder gewonnen werden. Wer den Vorsitz einer solchen Kommission führt, muss während der ganzen Kommissionstätigkeit Mitglied sein. Über die Tätigkeit dieser Kommissionen wird vom Vorstand oder in dessen Auftrag vom jeweiligen Kommissionsvorsitz gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
- Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung sind geheim abzuhalten, sofern dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts besteht aus den folgenden Personen, die zusammen den sog. engeren Vorstand bilden:
a) einer oder zwei Präsident:innen
b) fünf Vizepräsident:innen, davon einer Schatzmeister:in
c) der Geschäftsführer:in, die von der Versammlung auf Vorschlag der Präsident:in oder der Präsident:innen gewählt wird.
Wenn nicht anders gesagt, ist mit »Vorstand« in dieser Satzung stets der engere Vorstand gemeint. - Jedes Mitglied des engeren Vorstands ist berechtigt, die Gesellschaft allein rechtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand ist im Amt, bis die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt.
- Wiederwahl ist möglich.
- Die Sitzungen des Vorstands werden von der Präsident:in bzw. von einer von ihr bestimmten Vizepräsident:in geleitet.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des engeren Vorstands beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen im Vorstand sind geheim durchzuführen, sofern dies ein Vorstandsmitglied beantragt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per email oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per email oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann durch Kooptation um weitere Mitglieder (ohne Stimmrecht) erweitert werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor:innen.
§ 7 Wahlordnung
- Die Mitglieder des Vorstands werden in der in § 6 (1) genannten Reihenfolge gewählt.
- Es ist zulässig, dass sich zwei Personen als Team für das Präsident:innenamt gemeinsam zur Wahl stellen („Doppelspitze“). In diesem Fall findet die Wahl in Form einer Listenwahl statt. Kandidieren zwei Personen als Doppelspitze oder gleichzeitig eine Doppelspitze und eine oder mehrere Einzelpersonen, so findet Abs. 5 entsprechende Anwendung.
- Jedes GAP-Mitglied kann in schriftlicher oder mündlicher Form der oder den Präsident:innen, der Versammlungsleitung oder der Wahlleitung vor Beginn der Abstimmung Wahlvorschläge unterbreiten. Einen Vorschlag für die Person der Geschäftsführer:in können nur die gewählte Präsident:in oder die gewählten Präsident:innen machen.
- Kandidiert die Versammlungsleitung selbst für den neuen Vorstand, so übergibt sie die Versammlungsleitung für die Dauer der Vorstandswahl an eine von der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleitung.
- Bei den Wahlen zur Präsident:in, zur Schatzmeister:in oder Geschäftsführer:in ist gewählt, wer als Einzelperson oder – im Fall einer Doppelspitze im Präsidentenamt – gemeinsam mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keine der Kandidat:innen bzw. keines der Kandidat:innenteams diese Mehrheit, so findet eine neue Wahl statt. Bei gleichbleibendem Kandidat:innenkreis erfolgt diese neue Wahl als Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen bzw. Kandidat:innenteams mit den meisten Stimmen aus der vorangegangenen Wahl. Eine Erweiterung des Kandidat:innenkreises ist nur einmal möglich; die Sätze 1.-3. gelten entsprechend.
- Die weiteren Vizepräsident:innen werden in einem Wahlgang gewählt. Stehen vier oder weniger Kandidat:innen zur Verfügung, kann bei der Wahl für jede einzelne Kandidat:in mit ja, nein oder Enthaltung gestimmt werden. Stehen mehr als vier Kandidat:innen zu Verfügung, kann jede wahlberechtigte Person bis zu vier Ja-Stimmen vergeben; je Kandidat:in kann nur eine Ja-Stimme vergeben werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erreichen im ersten Wahlgang weniger als vier Kandidat:innen diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang für die noch nicht besetzten Ämter statt. Stehen bei diesem Wahlgang gleich viel oder weniger Kandidat:innen zur Verfügung, als Ämter zu besetzen sind, kann bei der Wahl für jede einzelne Kandidat:in mit ja, nein oder Enthaltung gestimmt werden. In diesem Fall ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint. Stehen mehr Kandidat:innen als zu besetzende Ämter zu Verfügung kann jede wahlberechtigte Person so viele Ja-Stimmen vergeben, wie Ämter zu besetzen sind; je Kandidat:in kann nur eine Ja-Stimme vergeben werden. Gewählt sind in diesem Fall die Kandidat:innen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist erst gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat.
§ 8 Finanzierung
- Die Höhe der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind nicht zulässig, sofern sie Aufgaben und Unabhängigkeit der Gesellschaft gefährden.
- Der Vorstand ist wegen des Lastschrifteneinzugs der Mitgliedsbeiträge berechtigt, einen Kredit aufzunehmen oder mit einer Bank einen Kreditrahmen zu vereinbaren.
§ 9 Auflösung
- Über die Auflösung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn ein Antrag auf Auflösung von 4/5 der Mitglieder der GAP durch schriftliche Willensäußerung eingebracht worden ist, wobei dieser Antrag mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Stand: 12. September 2022 (Beschluss der Mitgliederversammlung)