Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft für Analytische Philosophie (GAP) führt nach Eintragung diesen Namen mit dem Zusatz e.V.
  2. Sitz der GAP ist Berlin.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  1. Die GAP dient der Förderung und Vermittlung Analytischer Philosophie.
  2. Zu den Be­rei­chen, in de­nen die Ge­sell­schaft för­dernd tä­tig wird, ge­hö­ren un­ter an­de­rem: Or­ga­ni­sa­ti­on von Ta­gun­gen, Ein­satz für die Nach­wuchs­för­de­rung in Schu­le und Uni­ver­si­tät, Ein­satz für Prä­senz der Ana­ly­ti­schen Phi­lo­so­phie in Me­di­en, Ko­or­di­na­ti­on von For­schungs­pro­jek­ten, In­for­ma­ti­on über For­schung und Pro­jek­te der Ana­ly­ti­schen Phi­lo­so­phie, Be­ra­tung zur fi­nan­zi­el­len För­de­rung von For­schungs­pro­jek­ten, Ein­satz ge­gen­über öf­fent­li­chen und pri­va­ten Stel­len (Staat, Län­der, Stif­tun­gen etc.) be­tref­fend de­ren För­de­rungs­po­li­tik, Ein­satz für Frei­heit von For­schung und Leh­re, För­de­rung na­tio­na­ler und in­ter­na­tio­na­ler Kon­tak­te zwi­schen Ana­ly­ti­schen Phi­lo­so­ph:innen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die GAP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bei der GAP schließt in keiner Weise die Mitgliedschaft in anderen philosophischen Gesellschaften aus.
  2. Ordentliche Mitglieder der GAP können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele der GAP zu fördern bereit sind.
  3. Mitglieder der GAP können sich zu Regionalgruppen zusammenschließen. Die Gründung einer Regionalgruppe soll dem Vorstand mitgeteilt werden. Regionalgruppen sollen sich in Anlehnung an diese Satzung eine eigene Satzung geben, die ihnen den Status der Gemeinnützigkeit sichert. Diese Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der GAP. Regionalgruppen regeln im satzungsgemäßen Rahmen ihre Angelegenheiten selbst.
  4. Dasselbe gilt für fördernde Mitglieder. Diese unterstützen die GAP durch einen erhöhten materiellen Beitrag. Näheres regelt § 7, Absatz 1.
  5. Über die Auf­nah­me als Mit­glied ent­schei­det der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit in­ner­halb ei­nes hal­ben Jah­res auf­grund ei­nes schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trags. Ge­gen ei­ne Ab­leh­nung kann von der An­trag­stel­ler:in Ein­spruch er­ho­ben wer­den, über den die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­det.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
  7. Ein Mit­glied kann durch Be­schluss der Mehr­heit des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es in gra­vie­ren­der Wei­se ge­gen die Be­stim­mun­gen der Sat­zung ver­stößt. Ein Mit­glied kann durch Be­schluss der Mehr­heit der Mit­glie­der des en­ge­ren Vor­stan­des ins­be­son­de­re dann aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es in zwei auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren kei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge ent­rich­tet hat. Der Aus­schluss kann auf An­trag der be­trof­fe­nen Person von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit auf­ge­ho­ben wer­den. Wird ein sol­cher An­trag ge­stellt, be­steht die Mit­glied­schaft bis zur Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung fort. Ein sol­cher An­trag kann nur in­ner­halb von 4 Wo­chen nach Zu­stel­lung des Aus­schluss­be­schei­des ge­stellt wer­den.
  8. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Gesellschaftsvermögen.
  9. Per­so­nen, die sich um die Ana­ly­ti­sche Phi­lo­so­phie be­son­ders ver­dient ge­macht ha­ben, kann durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3-Mehr­heit die Eh­ren­mit­glied­schaft ver­lie­hen wer­den. Ei­ner Per­son, die sich um die Ana­ly­ti­sche Phi­lo­so­phie in her­aus­ra­gen­der Wei­se ver­dient ge­macht hat, kann durch Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3-Mehr­heit die Eh­ren­prä­si­dent:innen­schaft ver­lie­hen wer­den.

§ 5 Organe und Einrichtungen

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen zu ihr erschienenen Mitgliedern der GAP.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll spätestens im dritten Jahr nach der vorangegangenen Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich einen Antrag auf Einberufung stellen. Die entsprechende Mitgliederversammlung muss spätestens 1/2 Jahr nach Eingang eines solchen Antrags stattgefunden haben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn nach dem Beschluss des Vorstands die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder gesandt wurde.
  5. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bedürfen auf derselben zur Annahme einer einfachen Mehrheit.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl eines Vorstands
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung der Gesellschaft
    Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung können durch die einfache Mehrheit der schriftlichen Erklärungen aller Mitglieder der Gesellschaft rückgängig gemacht werden. Diese Erklärungen müssen dem Vorstand binnen einem Monat nach dem Verschicken (Datum des Poststempels) des Protokolls der betreffenden Mitgliederversammlung vorliegen. So erwirkte Rückgängigmachungen müssen allen Mitgliedern vom Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  8. In allen nicht unter (6e) oder (6f) fallenden Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  9. Den Vor­sitz in der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt die Präsident:in oder eine der Präsident:innen, bei deren Verhinderung übernimmt eine der Vizepräsident:innen den Vorsitz. Sind auch alle Vizepräsident:innen ver­hin­dert, wird eine Ver­samm­lungs­lei­tung von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wählt.
  10. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll an­zu­fer­ti­gen. Das Pro­to­koll ist von der Ver­samm­lungs­lei­tung so­wie der Pro­to­koll­füh­rung zu un­ter­schrei­ben. Das Pro­to­koll ist den Mit­glie­dern bin­nen 3 Wo­chen zu­zu­sen­den.
  11. Der Vor­stand wie die Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen zu be­son­de­ren Auf­ga­ben Kom­mis­sio­nen ein­rich­ten. Zur Mit­ar­beit in die­sen Kom­mis­sio­nen dür­fen auch Nicht-Mit­glie­der ge­won­nen wer­den. Wer den Vorsitz ei­ner sol­chen Kom­mis­si­on führt, muss wäh­rend der gan­zen Kom­mis­si­ons­tä­tig­keit Mit­glied sein. Über die Tä­tig­keit die­ser Kom­mis­sio­nen wird vom Vor­stand oder in des­sen Auf­trag vom je­wei­li­gen Kom­mis­si­ons­vor­sit­z ge­gen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung Be­richt er­stat­tet.
  12. Wahlen und Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung sind geheim abzuhalten, sofern dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts besteht aus den folgenden Personen, die zusammen den sog. engeren Vorstand bilden:
    a) einer oder zwei Prä­si­den­t:innen
    b) fünf Vi­ze­prä­si­den­t:innen, da­von ei­ner Schatz­meis­ter:in
    c) der Ge­schäfts­füh­rer:in, die von der Ver­samm­lung auf Vor­schlag der Prä­si­den­t:in oder der Präsident:innen ge­wählt wird.
    Wenn nicht anders gesagt, ist mit »Vorstand« in dieser Satzung stets der engere Vorstand gemeint.
  2. Jedes Mitglied des engeren Vorstands ist berechtigt, die Gesellschaft allein rechtlich zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Der Vorstand ist im Amt, bis die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Sit­zun­gen des Vor­stands wer­den von der Prä­si­den­t:in bzw. von ei­ner von ihr be­stimm­ten Vi­ze­prä­si­den­t:in ge­lei­tet.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des engeren Vorstands beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (d.h. mehr als die Hälfte der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen im Vorstand sind geheim durchzuführen, sofern dies ein Vorstandsmitglied beantragt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per email oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per email oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.
  8. Der Vorstand kann durch Kooptation um weitere Mitglieder (ohne Stimmrecht) erweitert werden.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt zwei Re­vi­so­r:innen.

§ 7 Wahlordnung

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden in der in § 6 (1) genannten Reihenfolge gewählt.
  2. Es ist zulässig, dass sich zwei Personen als Team für das Präsident:innenamt gemeinsam zur Wahl stellen („Doppelspitze“). In diesem Fall findet die Wahl in Form einer Listenwahl statt. Kandidieren zwei Personen als Doppelspitze oder gleichzeitig eine Doppelspitze und eine oder mehrere Einzelpersonen, so findet Abs. 5 entsprechende Anwendung.
  3. Je­des GAP-Mit­glied kann in schrift­li­cher oder münd­li­cher Form der oder den Prä­si­den­t:innen, der Ver­samm­lungs­lei­tung oder der Wahl­lei­tung vor Be­ginn der Ab­stim­mung Wahl­vor­schlä­ge un­ter­brei­ten. Ei­nen Vor­schlag für die Per­son der Ge­schäfts­füh­rer:in können nur die ge­wähl­te Prä­si­dent:in oder die gewählten Präsident:innen ma­chen.
  4. Kan­di­diert die Ver­samm­lungs­lei­tung selbst für den neu­en Vor­stand, so über­gibt sie die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er der Vor­stands­wahl an ei­ne von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­wähl­te Wahl­lei­tung.
  5. Bei den Wah­len zur Prä­si­den­t:in, zur Schatz­meis­ter:in oder Ge­schäfts­füh­rer:in ist ge­wählt, wer als Einzelperson oder – im Fall einer Doppelspitze im Präsidentenamt – gemeinsam mehr als die Hälf­te der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men er­reicht. Er­reicht kei­ne der Kan­di­da­t:innen bzw. keines der Kandidat:innenteams die­se Mehr­heit, so fin­det ei­ne neue Wahl statt. Bei gleich­blei­ben­dem Kan­di­da­t:innen­kreis er­folgt die­se neue Wahl als Stich­wahl zwi­schen den bei­den Kan­di­da­t:innen bzw. Kandidat:innenteams mit den meis­ten Stim­men aus der vor­an­ge­gan­ge­nen Wahl. Ei­ne Er­wei­te­rung des Kan­di­da­t:innen­krei­ses ist nur ein­mal mög­lich; die Sät­ze 1.-3. gel­ten ent­spre­chend.
  6. Die weiteren Vi­ze­prä­si­den­t:innen wer­den in ei­nem Wahl­gang ge­wählt. Ste­hen vier oder we­ni­ger Kan­di­da­t:innen zur Ver­fü­gung, kann bei der Wahl für je­de ein­zel­ne Kan­di­da­t:in mit ja, nein oder Ent­hal­tung ge­stimmt wer­den. Ste­hen mehr als vier Kan­di­da­t:innen zu Ver­fü­gung, kann je­de wahl­be­rech­tig­te Person bis zu vier Ja-Stim­men ver­ge­ben; je Kan­di­dat:in kann nur ei­ne Ja-Stim­me ver­ge­ben wer­den. Ge­wählt ist, wer mehr als die Hälf­te der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men er­reicht. Er­rei­chen im ers­ten Wahl­gang we­ni­ger als vier Kan­di­da­t:innen die­se Mehr­heit, fin­det ein zwei­ter Wahl­gang für die noch nicht be­setz­ten Äm­ter statt. Ste­hen bei die­sem Wahl­gang gleich viel oder we­ni­ger Kan­di­da­t:innen zur Ver­fü­gung, als Äm­ter zu be­set­zen sind, kann bei der Wahl für je­de ein­zel­ne Kan­di­da­t:in mit ja, nein oder Ent­hal­tung ge­stimmt wer­den. In die­sem Fall ist ge­wählt, wer mehr Ja- als Nein-Stim­men auf sich ver­eint. Ste­hen mehr Kan­di­da­t:innen als zu be­set­zen­de Äm­ter zu Ver­fü­gung kann je­de wahl­be­rech­tig­te Person so vie­le Ja-Stim­men ver­ge­ben, wie Äm­ter zu be­set­zen sind; je Kan­di­dat:in kann nur ei­ne Ja-Stim­me ver­ge­ben wer­den. Ge­wählt sind in die­sem Fall die Kan­di­da­t:innen, die die meis­ten Stim­men auf sich ver­ei­nen. Bei Stim­men­gleich­heit fin­det ei­ne Stich­wahl statt.
  7. Jedes Mitglied des Vorstandes ist erst gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat.

§ 8 Finanzierung

  1. Die Höhe der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Zuwendungen an den Verein gehen in das Vereinsvermögen ein. Mit den Zuwendungen verbundene Verwendungsauflagen sind nicht zulässig, sofern sie Aufgaben und Unabhängigkeit der Gesellschaft gefährden.
  4. Der Vorstand ist wegen des Lastschrifteneinzugs der Mitgliedsbeiträge berechtigt, einen Kredit aufzunehmen oder mit einer Bank einen Kreditrahmen zu vereinbaren.

§ 9 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn ein Antrag auf Auflösung von 4/5 der Mitglieder der GAP durch schriftliche Willensäußerung eingebracht worden ist, wobei dieser Antrag mindestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein muss.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 


Stand: 12. September 2022 (Beschluss der Mitgliederversammlung)